Ein Spieler, der während eines Turniers einen Zuschauer mehrfach grob beleidigte und anschließend auch bedrohte, ist vom Disziplinarorgan I. Instanz des ÖSBV für 12 Monate – davon 6 unbedingt – gesperrt worden. Die Bewährungsfrist für den bedingten Teil der Sperre wurde mit 24 Monaten festgelegt. Die Sperre bedeutet ein Verbot der aktiven Teilnahme an allen Wettkämpfen innerhalb des ÖSBV.
Der betreffende BESCHEID (PDF) des Disziplinarorgans steht in anonymisierter Form zur Verfügung. Aus generalpräventiven Zwecken möchte der ÖSBV diesen Fall hier, in verkürzter und ebenfalls anonymisierter Form, publizieren.
In diesem Fall handelt es sich um einen Spieler, der einen Zuschauer verbal attackierte und dabei mehrere Schimpfwörter verwendete, nachdem dieser seinen auf ein paar Sesseln liegenden Queuekoffer auf den Boden gelegt hatte.
Die Lage beruhigte sich kurzfristig, eskalierte jedoch später. Der Spieler hatte seinen Queuekoffer mittlerweile wieder auf die Sessel gelegt, als der Zuschauer erneut einen Sitzplatz suchte und den Koffer zur Seite schob. Als der Spieler sein Queue verstauen wollte, kam der Koffer auf dem Bein des Zuschauers zu liegen. Als dieser seinen Fuß wegbewegte, fiel der Koffer zu Boden.
Darauf beschimpfte der Spieler den Zuschauer auf die wüsteste Art und beleidigte ihn mit mehreren Schimpfwörtern. Auch deutete der Spieler mit seinem Queue in der Hand einen – nicht ausgeführten – Schlag gegen den Kopf des Zuschauers an.
In seinem Bescheid weist das Disziplinarorgan I. Instanz des ÖSBV darauf hin, dass die Mindeststrafe bei schwerer Beleidigung 6 Monate beträgt, aber »basierend auf der besonderen Schwere des Vergehens ist eine Strafe deutlich über diesem Mindestmaß jedenfalls angebracht«.
Hingegen sei der Spieler »bisher nie negativ in Erscheinung getreten«, und deshalb wurde die über das Mindestmaß hinausgehende Strafe zur Bewährung ausgesetzt, »in der Hoffnung, dass dieser Vorfall absolut einmalig war«. Um dem präventiven Charakter noch verstärkt Ausdruck zu verleihen, wurde jedoch das höchstmögliche Maß für die Bewährungsfrist gewählt, die laut Disziplinarordnung des ÖSBV zulässig ist.